Demnach können Personendaten im Einzelfall dennoch bekanntgegeben werden. Die Beschränkung auf den Einzelfall bedeutet, dass ohne gesetzliche Grundlage einem andern Organ oder einer Privatperson kein dauernder Zugriff auf eine Datensammlung gewährt werden darf, wie dies etwa in Form eines Online-Anschlusses oder durch periodisches Zustellen von Computer-Ausdrucken möglich wäre. Ein Einzelfall liegt vor, wenn die Daten für einen einmaligen Zweck bekannt gegeben werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um die Daten einer einzigen Person oder einer Mehrzahl von Personen handelt (BBl 1988 II 470).