9/15 möglich (z.B. weil die betroffene Person entscheidunfähig geworden ist), so darf diese vorausgesetzt werden, jedoch nur in Ausnahmefällen, d.h. wenn die Umstände klar erkennen lassen, dass die betroffene Person die Bekanntgabe gutgeheissen hätte, namentlich weil sie in ihrem Interesse liegt. Diese Bestimmung hat den Charakter einer Auffangklausel und lehnt sich an Art. 19 Abs. 1 Bst. b DSG an (Botschaft Anpassung Sozialversicherungsgesetze, BBl 2000 266). Demnach können Personendaten im Einzelfall dennoch bekanntgegeben werden.