86a Abs. 2 Bst. a BVG nicht als Ausnahmegrund von der Schweigepflicht greifen. 33. Gemäss Art. 86a Abs. 5 Bst. b BVG dürfen in den übrigen Fällen Personendaten an Dritte bekannt gegeben werden, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf. Ist das Einholen der Einwilligung nicht