32. Art. 86a Abs. 2 BVG regelt jene Fälle, in denen auch ohne Gesuch und ausserhalb von Einzelfällen Daten bekannt gegeben werden dürfen. Art. 86a Abs. 2 Bst. a BVG sieht vor, dass Organen, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des BVG betraut sind, Daten bekannt gegeben werden dürfen, wenn diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Laut Botschaft Anpassung Sozialversicherungsgesetze ist damit die Datenbekanntgabe gemeint zwischen Organen, die das gleiche Sozialversicherungsgesetz anwenden (BBl 2000 264).