31. Eine Datenbekanntgabe gestützt auf Art. 86a Abs. 1 BVG scheidet vorliegend aus, da der Arbeitgeber nicht zu den in Bst. a-e aufgeführten Behörden zählt, es nicht um eine Bekanntgabe im Einzelfall geht und kein schriftliches und begründetes Gesuch vorliegt.