30. Eine Datenbekanntgabe durch Bundesorgane – in Abweichung von Art. 86 BVG – an Personen und Stellen, die nicht der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen, ist im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge unter den in Art. 86a BVG umschriebenen Voraussetzungen möglich. Diese Liste ist abschliessend (PÄRLI, Handkommentar BVG und FZG, Art. 86a N. 4). Gemäss Art. 86a Abs. 6 BVG dürfen jedenfalls nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.