Durchbrechung der Schweigepflicht - Fälle zulässiger Datenbekanntgabe (Art. 86a BVG) 29. Die Beschwerdegegnerin als Bundesorgan gibt mit der offenen Zustellung der Pensionskassenausweise den Arbeitgebern Personendaten aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge bekannt (vgl. oben Ziff. 5 und S. 15, Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung), die ihnen sonst nicht bekannt wären.