Diese Kompetenz ist allerdings auf die Regelung der Bekanntgabemodalitäten beschränkt; der Bundesrat kann auf Verordnungsstufe nicht zusätzliche Dritte aufnehmen, denen in Abweichung der gesetzlichen Schweigepflicht Daten bekannt gegeben werden dürfen. 28. Seit dem Inkrafttreten dieser neuen BVG-Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane (Art. 85a - 87 BVG) sind die Ausnahmen von der Schweigepflicht im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge in Art. 85b BVG (Akteneinsicht), Art. 86a BVG (Datenbekanntgabe) und Art. 87 BVG (Amts- und Verwaltungshilfe) geregelt (Botschaft Anpassung Sozialver-