86a N. 1). Gemäss Botschaft wird die Aufhebung der Schweigepflicht künftig in jedem Gesetz Gegenstand einer Bestimmung mit dem Titel „Datenbekanntgabe“ (in Anlehnung an die Terminologie des DSG) sein. Diese Norm übernimmt im Wesentlichen die derzeit in den Verordnungen geregelten Ausnahmen von der Schweigepflicht (Botschaft Anpassung Sozialversicherungsgesetze, BBl 2000 262). Zwar enthält Art. 86a Abs. 7 BVG eine Delegationsnorm an den Bundesrat, wonach dieser die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der Betroffenen regeln kann. Diese Kompetenz ist allerdings auf die Regelung der Bekanntgabemodalitäten beschränkt;