Das wesentliche Ziel dieser Revision war es, in jedem Sozialversicherungsgesetz eine neue Bestimmung zu schaffen, welche die Bearbeitung sämtlicher für das Führen der Versicherung erforderlichen Personendaten gestattet und die Bekanntgabe von Personendaten auf Gesetzesstufe (und nicht wie bisher auf Verordnungsebene) regelt. Zugleich wurde für alle Sozialversicherer eine einheitliche Regelung der Schweigepflichten und ihrer Ausnahmen geschaffen (Botschaft Anpassung Sozialversicherungsgesetze, BBl 2000 260; PÄRLI, Handkommentar BVG und FZG, Art. 86a N. 1).