27. Die ursprüngliche Fassung von Art. 86 BVG enthielt in Absatz 2 eine Ermächtigung an den Bundesrat, Ausnahmen von der Schweigepflicht zu regeln. Gestützt auf diese Kompetenznorm hat der Bundesrat eine Verordnung über die Ausnahmen von der Schweigepflicht erlassen. Allerdings wurde diese Bestimmung am 22. November 2000 (AS 2000 2909) gestrichen. Grund dafür war die umfassende Revision zur Anpassung der Sozialversicherungsgesetze an das neue Datenschutzgesetz (vgl. Botschaft Anpassung Sozialversicherungsgesetze, BBl 2000 255 ff.).