der angefochtenen Verfügung - grundsätzlich "Dritter" i.S.v. Art. 86 und 86a BVG. Durchbrechung der Schweigepflicht - Allgemeines 26. Bundesorgane dürfen Personendaten aus dem Bereich der obligatorischen Sozialversicherung nur dann an Dritte bekannt geben, wenn das betreffende Gesetz eine Ausnahme von der grundsätzlichen Schweigepflicht vorsieht (Botschaft Anpassung Sozialversicherungsgesetze, BBl 2000 261). Art. 86 BVG selber enthält keine Angaben über die ausnahmsweise zulässige Durchbrechung der Schweigepflicht.