55 Abs. 3 ZGB eine persönliche Haftung aus unerlaubter Handlung der Organträger, d.h. der einzelnen Arbeitneh- mer- und Arbeitgebervertreter im Führungsorgan der Vorsorgeeinrichtung und nicht der angeschlossenen Arbeitgeber (GECKELER HUNZIKER, a.a.O., S. 214, mit Hinweisen).