24. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man sich die Bestimmungen zur Verantwortlichkeit der Mitglieder der Organe der Vorsorgeinrichtungen vor Augen hält. Diese richtet sich (im Verhältnis zu anderen Personen als der Vorsorgeinrichtung selbst) nach der allgemeinen Organhaftung juristischer Personen in Art. 55 Abs. 2 ZGB. Ein schädigendes Verhalten der Arbeit- nehmer- und Arbeitgebervertreter als Organträger der Vorsorgeeinrichtung wird dieser (und nicht etwa dem angeschlossenen Arbeitgeber) zugerechnet. Die Vorsorgeeinrichtung haftet gemäss Art. 55 Abs. 2 ZGB für den Schaden. Überdies besteht nach Art. 55 Abs. 3 ZGB