9 der angefochtenen Verfügung) und Anspruch auf uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Angaben über jeden einzelnen Versichten hätten. Würde konsequenterweise diese Schlussfolgerung auch auf die Arbeitnehmer angewendet, weil auch sie ja Vertreter in den Stiftungsrat und die Personalvorsorgekommissionen entsenden können, hätte eine Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung wie die Beschwerdegegnerin mehrere Hunderttausend derartiger "Organe", die allesamt Zugang zu allen Versichertendaten hätten. Diese Betrachtungsweise erscheint abwegig.