51 BVG einer Einschränkung des Einsichtsrechts in einzelne Dossiers nicht entgegen (so auch GABRIELA RIEMER-KAFKA, Datenschutz zwischen Arbeitgeber und Versicherungsträgern, SJZ 96 [2000] S. 288. Dieser Autorin erscheint darüber hinaus ohnehin fraglich, ob ein Stiftungsrat überhaupt ein rechtliches Interesse an schützenswerten Arbeitnehmerdaten haben kann).