21. Dort, wo der Stiftungsrat bzw. die Personalvorsorgekommissionen öffentliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen, handeln sie als Bundesorgane i.S.v. Art. 3 Bst. h DSG bzw. als Organe i.S.v. Art. 85a BVG. Die dorthin entsandten Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter dürfen nur die Daten bearbeiten, die sie benötigen, um ihre Aufgaben zu erfüllen (Art. 85a BVG). Zudem unterliegen die Stiftungsratsmitglieder – und damit auch die Vertreter des Arbeitgebers in ihrer Funktion als Mitglied der paritätischen Verwaltung – der Schweigepflicht nach Art. 86 BVG und dürfen Daten nur den in Art.