51 BVG, Zürich 2010, S. 183). Die ebenfalls paritätisch besetzten Personalvorsorge-Kommissionen der einzelnen Vorsorgewerke wählen den Stiftungsrat und nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen der Stiftungsrat reglementarisch überträgt. Sie sind neben dem Stiftungsrat Organe der Stiftung. Die Vorsorgekommissionen sind damit einerseits Vertreter der angeschlossenen Firmen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber), zugleich aber auch dasjenige Gremium, mittels welchem die in Art. 51 BVG vorgesehene paritätische Verwaltung der Kasse durchgeführt wird. Sie haben deshalb grundsätzlich den glei-