20. Die paritätische Verwaltung nach Art. 51 BVG ist das oberste Organ der Vorsorgeinrichtung. Im Fall der Beschwerdegegnerin ist dies der Stiftungsrat. Er setzt sich aus je drei Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammen. Seine Entscheidungen trifft er frei und unabhängig vom Willen Aussenstehender (MAYA GECKELER HUNZIKER, Arbeitnehmermitbestimmung unter besonderer Berücksichtigung der paritätischen Verwaltung nach Art. 51 BVG, Zürich 2010, S. 183).