Es kann sich auch um kantonale Organe handeln (z.B. kantonale Ausgleichskassen). Sofern eine kantonale Stelle ein Bundessozialversicherungsgesetz anwendet, hat sie die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen über das Bearbeiten von Personendaten, die Schweigepflicht, usw. einzuhalten (Botschaft Anpassung Sozialversicherungsgesetze, BBl 2000 263).