19. Gemäss Art. 85a BVG sind die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe befugt, Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen. Gemäss Botschaft handelt es sich bei den Bundesorganen, die befugt sind, Personendaten zu bearbeiten, um jene, die im Gesetz bezeichnet sind. Es sind dies vorwiegend Organe, welche die Sozialversicherung durchführen (auch diejenigen, die privatrechtlich organisiert sind, wie beispielsweise Kranken- oder Pensionskassen; vgl. Art. 3 Bst.