18. Einzelne Mitarbeitende der Arbeitgeber (bspw. Mitarbeitende der Personal- oder Finanzabteilung), die an der Durchführung des BVG beteiligt sind und dazu Daten bearbeiten, unterstehen ebenfalls der gesetzlichen Schweigepflicht nach Art. 86 BVG (PÄRLI, Handkommentar BVG und FZG, Art. 86 N. 12). Für die Durchführung des BVG im obligatorischen Bereich benötigen sie beispielsweise Angaben im Zusammenhang mit der Beitragspflicht (Art. 66 BVG), Daten zwecks Anmeldung eines Arbeitnehmers in die Vorsorgeeinrichtung oder Angaben bei Austritt eines Arbeitnehmers.