16. Die gesetzliche Schweigepflicht im Bereich der Sozialversicherungen wurde 2002 in die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) überführt (Art. 33 ATSG). Da aber das ATSG auf die berufliche Vorsorge nicht anwendbar ist, wurde im Zuge dieser Revision Art. 86 BVG nicht aufgehoben. Sowohl die Schweigepflicht nach Art. 33 ATSG wie auch jene von Art. 86 BVG sind sprachlich identisch und verfolgen denselben Zweck. Es liegt deshalb nahe, die Frage, welche Personen als "Dritte" i.S.v. Art. 86 BVG gelten, in analoger Auslegung zu Art. 33 ATSG zu beantworten.