SIMON KUNZ, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl. 2006, Art. 1 N. 19). 12. Dieses Prinzip spiegelt sich auch in Art. 4 Abs. 2 DSG wieder: Verhältnismässigkeit ist eine Grundvoraussetzung jeder rechtmässigen Personendatenbearbeitung. Das bedeutet namentlich, dass Personendaten nur soweit bearbeitet dürfen, als dies für einen bestimmten Zweck objektiv geeignet und erforderlich ist (DAVID ROSENTHAL, Handkommentar zum DSG, 2008, Art. 4 N. 20). Das Verhältnismässigkeitsgebot wird speziell für den Arbeitsbereich durch Art. 328b OR