Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt Anspruch darauf, selber zu bestimmen, wem und weshalb man persönliche Lebenssachverhalte offenbart. Dieser Schutz umfasst jedes staatliche Erheben, Sammeln, Aufbewahren und Weitergeben von Daten, die sich auf die Privatsphäre einer Person beziehen. Weil eine diesbezügliche staatliche Datenbearbeitung eine Grundrechtsbeschränkung darstellt, müssen die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 36 BV eingehalten werden. Das bedeutet insbesondere, dass die Beschränkung verhältnismässig sein muss (URS MAURER-LAMBROU / SIMON KUNZ, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Aufl.