Mit dem DSG sollen die in der Bundesverfassung und der EMRK garantierten Grundrechte auf Achtung der Privatsphäre und auf informationelle Selbstbestimmung geschützt und gestärkt werden. Letzteres zählt - über den zu engen Wortlaut hinaus - als ungeschriebenes Grundrecht zum Gehalt des in Art. 13 Abs. 2 BV verankerten verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes (RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl. 2008, Art. 13 N. 39). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt Anspruch darauf, selber zu bestimmen, wem und weshalb man persönliche Lebenssachverhalte offenbart.