11. Nach Art. 13 der Bundesverfassung hat jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Mit dem DSG sollen die in der Bundesverfassung und der EMRK garantierten Grundrechte auf Achtung der Privatsphäre und auf informationelle Selbstbestimmung geschützt und gestärkt werden.