Eine allgemeine Kompetenz zur Datenbearbeitung genügt demnach nicht. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Weitergabe der Daten als Recht oder Pflicht der bekannt gebenden Behörde oder aber als Anspruch des Empfängers der Daten umschrieben ist (BBl 1988 II 469). Mit anderen Worten, die gesetzliche Grundlage muss eine Ermächtigung oder Verpflichtung für die Datenbekanntgabe enthalten.