19 DSG). Nach Art. 19 Abs. 4 DSG ist die Datenbekanntgabe an Dritte abzulehnen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen, wenn gesetzliche Geheimhaltungs- und Schweigepflichten bestehen. Die gesetzliche Grundlage für Datenbekanntgaben durch Bundesorgane muss nicht nur eine genügende Bestimmtheit aufweisen, sondern sie muss sich ausdrücklich auf den Transfer der Daten als solchen beziehen. Eine allgemeine Kompetenz zur Datenbearbeitung genügt demnach nicht.