3/15 9. Organe des Bundes dürfen Personendaten dann bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (Art. 17 Abs. 1 DSG). Für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen ist ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich (Art. 17 Abs. 2 DSG), es sei denn, es kommen die Ausnahmen von Art. 17 Abs. 2 Bst. a-c DSG zum Zuge. Dieselben Voraussetzungen gelten für die Bekanntgabe von Personendaten (Art. 19 DSG).