8. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Datenbearbeitung der Beschwerdegegnerin in ihrer Funktion als Bundesorgan im Bereich der obligatorischen Vorsorgeversicherung. Für den Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist die Beschwerdegegnerin als Privatperson einzustufen, auf welche grundsätzlich die allgemeinen Datenschutzbestimmungen nach Art. 4 - 11a DSG und die besonderen Datenschutzbestimmungen für Privatpersonen nach Art. 12 - 15 DSG zur Anwendung kommen.