7. Bei den erwähnten Angaben handelt es sich um Personendaten i.S.v. Art. 3 Bst. a DSG. Die Beschwerdegegnerin ist mit der Durchführung der obligatorischen BVG-Versicherung, einer öffentlichen Aufgabe des Bundes, betraut. Sie handelt dabei als Bundesorgan i.S.v. Art. 3 Bst. h DSG. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 2 DSG liegt nicht vor. Allgemeine Datenbearbeitungsgrundsätze für Bundesorgane