6. Streitig ist die (datenschutz-)rechtliche Beurteilung der Zustellpraxis der Beschwerdegegnerin, deren Zulässigkeit in Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung bejaht wird. Umstritten ist mithin die Rechtmässigkeit der damit verbundenen Bekanntgabe von Angaben über die berufliche Vorsorgesituation der Versicherten durch die Beschwerdegegnerin (als Bundesorgan) an die ihr angeschlossenen Arbeitgeber, welche Letztere weder bereits kennen noch berechnen könnten. Anwendbarkeit des DSG