2/15 4. Die Beschwerdegegnerin stellt die persönlichen Pensionskassenausweise nicht verschlossen direkt den bei ihr versicherten Personen zu, sondern unverschlossen deren jeweiligen Arbeitgebern. Diese übernehmen die betriebsinterne Verteilung. Die Ausweise sind dabei in keiner Weise gegen Einsichtnahme und Kopieren geschützt. Insbesondere sind die Ausweise nicht einzeln in Couverts verpackt, nicht mit einem (Klebe-)Siegel versehen oder nicht nur nach Aufreissen einer perforierten Sollbruchlinie einsehbar.