2. Die Verfügung des EDI datiert vom 15. Juni 2011 und ging hierorts am 16. Juni 2011 ein. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG begann am Tag nach der Mitteilung an die Parteien, mithin am 17. Juni 2011, zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands von Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG erfolgt die vorliegende Beschwerde rechtzeitig. Beweis: Verfügung des EDI vom 15. Juni 2011 im Original (Beilage 3) Sachverhalt