{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-08-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_axa-stiftung-berufli_2011-08-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/do6XghO7JPz0/axa_stiftung_beruflichevorsorgeweiterzugandasbundesverwaltungsge.pdf", "Checksum": "0d44caac330a89fdc1cb09f2450bc8ce"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["axa_stiftung_beruflichevorsorgeweiterzugandasbundesverwaltungsge"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 12.08.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  12.08.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 12.08.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AXA Stiftung berufliche Vorsorge: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2011)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:10:49", "Checksum": "c93e8f60fb4b6985eef79c2ec78fea42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 12.08.2011\nRegeste:\nAXA Stiftung berufliche Vorsorge: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2011)\n\n50. Das Bundesamt für Sozialversicherungen geht ebenfalls davon aus, dass der Versicherte auch\nbei Sammelstiftungen Anspruch auf direkte, d.h. materielle Auskunft durch die Stiftung hat. \"Ein\nBedürfnis nach solchen Direktinformationen besteht z.B. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer ein legitimes Interesse daran hat, dass sein Arbeitgeber von seinem Auskunftsbegehren\nnichts erfährt. Dies kann insbesondere bei Erkundigungen nach der Höhe der Freizügigkeitsleistung der Fall sein. Wenn sich der Versicherte an die im Rahmen des Vorsorgewerkes organisierte paritätische Verwaltung, in der sein Arbeitgeber oder dessen Vertreter Einsitz haben,\noder an Mitarbeiter im Personalwesen, die das Vorsorgewerk betreuen, wenden muss, ist die\nVertraulichkeit der Behandlung solcher Anfragen nicht gewährleistet. Dies kann die faktische\nDurchsetzung der Informationsansprüche der Arbeitnehmer beträchtlich erschweren. Die Autonomie der Vorsorgeeinrichtung, sich nach ihrem Gutdünken zu organisieren, steht somit in Konflikt mit dem aus dem arbeitsrechtlichen Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers sich ergebenden Anspruch auf vertrauliche Behandlung seiner Anfrage im Bereich des Vorsorgeverhältnisses. Aus dem Sinn und Zweck von Artikel 86 BVG ergibt sich, dass Auskunftsbegehren der\n\n13/15\nVersicherten zu keinen negativen Auswirkungen auf ihr Arbeitsverhältnis führen dürfen. Der Arbeitnehmer hat einen legitimen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber wegen allfälliger Interessenkollisionen von seiner Anfrage keine Kenntnis erhält. Eine Verletzung der Schweigepflicht\ndurch die Vorsorgeeinrichtung könnte unter Umständen sogar einen Schadenersatzanspruch\ndes Versicherten begründen. In den Sammeleinrichtungen ist somit organisatorisch die Möglichkeit zu schaffen, auf Wunsch des Arbeitnehmers eine Auskunft in der Weise zu erteilen,\ndass der Arbeitgeber und andere mit der Geschäftsleitung der betreffenden Unternehmung betraute Personen davon nichts erfahren. Die Sammeleinrichtungen wie auch die übrigen Einrichtungen können dieses Problem z.B. dadurch lösen, dass wichtige, den Versicherten besonders\nund persönlich interessierende Daten wie die Freizügigkeitsleistung periodisch auf einem Versicherungsausweis mitgeteilt werden\" (Bundesamt für Sozialversicherungen, Mitteilungen über\ndie berufliche Vorsorge Nr. 19 vom 12. August 1991, Nr. 114, Auskunft in der beruflichen Vorsorge, S. 3).\n\n51. Die Arbeitgeber haben kein Recht dazu, die wegen den soeben dargestellten Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtungen (Art. 86b BVG und Art. 24 FZG) auf den Pensionskassenausweisen enthaltenen Angaben über ihre Angestellten zur Kenntnis zu nehmen und Einsicht in\ndiese - für die versicherten Personen und nicht für die Betriebe bestimmten - Unterlagen zu\nnehmen. Der entsprechende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. Das schliesst nicht aus, dass die Arbeitgeber bei der Information der Versicherten\ndurch die Vorsorgeeinrichtung in \"geeigneter Form\" i.S.v. Art. 86b BVG mitwirken, indem sie die\nbetriebsinterne Feinverteilung der Pensionskassenausweise übernehmen. Dabei muss aber die\nDatensicherheit (Art. 7 DSG) gewährleistet sein, was insbesondere Massnahmen gegen unbefugtes Zugreifen und Kopieren umfasst (Art. 20 VDSG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. e VDSG).\n\nErgebnis\n\n52. Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Die offene Zustellung der Pensionskassenausweise an den Arbeitgeber, so dass dieser Einsicht in alle darauf aufgeführten Daten\nseiner Arbeitnehmer erhält, ist keine \"geeignete Form\" der Zustellung i.S.v. Art. 86b BVG. Die\nBeschwerdegegnerin gilt für ihre Datenbearbeitung und -bekanntgabe im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge als Bundesorgan (Art. 3 Bst. h DSG) und unterliegt damit der gesetzlichen Schweigepflicht von Art. 86 BVG. Da auf den Ausweisen Daten aufgeführt sind, welche die Arbeitgeber weder bereits kennen noch selber berechnen können noch diese zur\nDurchführung ihrer Pflichten im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge benötigen,\nwerden so Daten an Dritte bekannt gegeben. Für eine Datenbekanntgabe an Dritte in Abweichung von Art. 86 BVG bedürfte es eines gesetzlichen Ausnahmegrundes, der vorliegend nicht\ngegeben ist.\n\n53. Darüber hinaus vermögen offenkundig weder eine angebliche Markt- oder Branchenüblichkeit\nder vorliegend zu beurteilenden Zustellpraxis noch die Einschätzung, die an die Arbeitgeber bekannt gegebenen Daten seien für diese ja \"uninteressant\" (angefochtene Verfügung S. 15,\n\n14/15\nZiff. 7), ein Durchbrechen der gesetzlichen Schweigepflicht und einen Eingriff in das Grundrecht\nauf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen zu begründen.\n\n"}