{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-08-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_axa-stiftung-berufli_2011-08-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/do6XghO7JPz0/axa_stiftung_beruflichevorsorgeweiterzugandasbundesverwaltungsge.pdf", "Checksum": "0d44caac330a89fdc1cb09f2450bc8ce"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["axa_stiftung_beruflichevorsorgeweiterzugandasbundesverwaltungsge"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 12.08.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  12.08.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 12.08.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AXA Stiftung berufliche Vorsorge: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2011)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:10:49", "Checksum": "c93e8f60fb4b6985eef79c2ec78fea42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 12.08.2011\nRegeste:\nAXA Stiftung berufliche Vorsorge: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2011)\n\n44. Auch aus dem (vorliegend nicht anwendbaren) Reglement 2005 der Stiftung Auffangeinrichtung\nBVG ergibt sich im Übrigen kein Akteneinsichtsrecht. Gemäss Art. 55 Abs. 6 des Reglements\nsind die angeschlossenen Betriebe dafür verantwortlich, \"dass die versicherte Person in den\nBesitz der für sie bestimmten Unterlagen gelangt\". Daraus lässt sich kein Recht der Arbeitgeber\nableiten, Einsicht in Daten aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu bekommen, die\nnicht zur Erfüllung von BVG-Pflichten benötigt werden.\n\n45. Damit ist erstellt, dass der Arbeitgeber kein Einsichtsrecht i.S.v. Art. 85b Abs. 1 Bst. b BVG in\nDaten von Arbeitnehmern aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat, die er nicht zur Erfüllung von BVG-Pflichten benötigt. Es handelt sich dabei insbesondere um Angaben zu Freizügigkeitsleistungen, Wohneigentumsbezügen oder Einkäufen in die Pensionskasse.\n\nInformationspflichten der Vorsorgeeinrichtungen und zulässige Form der Mitwirkung durch Arbeitgeber\n\n46. Gemäss Art. 86b BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter\nForm über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben, über die Organisation und die Finanzierung und die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51 informieren. Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2005, also\nnach den Art. 85a - 87 BVG, in Kraft gesetzt (AS 2004 1677). Im Gegensatz zu diesen ist\nArt. 86b BVG kraft Verweisung von Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG auch für die weitergehende berufliche Vorsorge anwendbar. Er wurde systematisch im Anschluss an Art. 86a BVG (Datenbekanntgabe an Dritte) eingefügt. Die Vorsorgeeinrichtung muss auch bei der Ausübung ihrer In-\n\n12/15\nformationspflicht die gesetzliche Schweigepflicht von Art. 86 BVG beachten und darf keine Daten von Versicherten an Dritte bekannt geben.\n\n47. Art. 86b BVG bezweckt, die Versicherten in die Lage zu versetzen, gestützt auf die Informationen der Vorsorgeeinrichtungen den Stand und die Entwicklung ihrer Vorsorgesituation jederzeit\nnachvollziehen zu können (Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Al-\nters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] [1. BVG-Revision] vom 1. März 2000, BBl\n2000 2679). Die Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtungen umfasst auch die Pflicht zur Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des paritätisch besetzten Organs. Dieses (und nicht die\nArbeitgeber) fungiert als Ansprechpartner für die Versicherten bei Problemen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Vorsorge (BBl 2000 2701 f.) Damit sich die Versicherten ein Bild über\nihre Vorsorgesituation machen können, müssen sie \"in geeigneter Form\" informiert werden. Das\nGesetz listet auf, welche Informationen die Vorsorgeeinrichtung den Versicherten mindestens\nmitteilen muss. Die Formulierung \"in geeigneter Form\" schliesst mit ein, dass die Vorsorgeeinrichtung die Pensionskassenausweise den Versicherten so zustellt, dass dabei weder die gesetzliche Schweigepflicht von Art. 86 BVG noch das informationelle Selbstbestimmungsrecht\nder versicherten Arbeitnehmer verletzt wird.\n\n48. Gemäss Art. 24 FZG hat die Vorsorgeeinrichtung dem Versicherten jährlich die reglementarische Austrittsleistung nach Art. 2 FZG mitzuteilen. Aus diesem Grund finden sich auf den Pensionskassenausweisen auch Angaben zu Freizügigkeitsleistungen. Bei einem Stellenwechsel\ndes versicherten Arbeitnehmers wird die Austrittsleistung vom Versicherten der neuen Pensionskasse (und nicht dem neuen Arbeitgeber) mitgeteilt (Art. 11 FZG). Weder der bisherige noch\nder neue Arbeitgeber erfahren damit die Höhe der Freizügigkeitsleistung.\n\n49. Die Mitteilung nach Art. 24 FZG hat direkt und persönlich an die Versicherten zu erfolgen, ohne\ndass der Arbeitgeber davon Kenntnis erhält. Der Arbeitnehmer soll in regelmässigen Zeitabständen über seine Ansprüche informiert werden, ohne gezwungen zu sein, seine Kündigungsabsichten preiszugeben (Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 26. Februar 1992, BBl 1992 III 533).\n\n"}