{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-08-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_axa-stiftung-berufli_2011-08-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/do6XghO7JPz0/axa_stiftung_beruflichevorsorgeweiterzugandasbundesverwaltungsge.pdf", "Checksum": "0d44caac330a89fdc1cb09f2450bc8ce"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["axa_stiftung_beruflichevorsorgeweiterzugandasbundesverwaltungsge"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 12.08.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  12.08.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 12.08.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AXA Stiftung berufliche Vorsorge: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2011)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:10:49", "Checksum": "c93e8f60fb4b6985eef79c2ec78fea42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 12.08.2011\nRegeste:\nAXA Stiftung berufliche Vorsorge: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2011)\n\n 10/15\nAnspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind, die Akteneinsicht zu, sofern\nüberwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben. Es besteht jedoch kein Akteneinsichtsrecht für\nVerpflichtungen aus anderen Gesetzen. Das Einsichtsrecht beschränkt sich auf jene Daten, die\nfür die Wahrung des Anspruchs oder für die Erfüllung der Verpflichtung aus dem obligatorischen Teil des BVG notwendig sind (PÄRLI, Handkommentar BVG und FZG, Art. 85b N. 8).\n\n37. Gestützt auf Art. 85b Abs. 1 Bst. b BVG hat der Arbeitgeber folglich ein Recht auf Akteneinsicht\nfür Verpflichtungen aus dem Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Beitragspflicht nach Art. 66 BVG begründet damit ein Akteneinsichtsrecht, für jene Daten, die für die Erfüllung dieser Verpflichtung notwendig sind. Nicht zu diesen Daten gehören Angaben zu Freizügigkeitsleistungen, Wohneigentumsbezügen oder Einkäufen in die Pensionskasse.\n\n38. Kein Einsichtsrecht begründet die Informationspflicht nach Art. 86b BVG, da es sich hier nicht\num eine Pflicht des Arbeitgebers, sondern um eine Pflicht der Vorsorgeeinrichtung handelt.\n\n39. Ebensowenig begründet die Informationspflicht des Arbeitgebers nach Art. 331 Abs. 4 OR ein\nEinsichtsrecht. Erstens handelt es sich hierbei nicht um eine Pflicht nach dem BVG, sondern\num eine obligationenrechtliche Pflicht des Arbeitgebers. Zweitens hat der Arbeitgeber kein Einsichtsrecht in Daten aus dem Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge, die er nicht zur\nErfüllung seiner BVG-Pflichten benötigt; es kann ihn insoweit damit auch keine obligationenrechtliche Informationspflicht treffen. Ausschlaggebend ist zudem drittens, dass sich der Anwendungsbereich von Art. 331 Abs. 4 OR seit Inkrafttreten des BVG auf den Bereich der weitergehenden Vorsorge beschränkt (GÄCHTER/SANER, Handkommentar BVG und FZG, Art. 49\nN. 43; STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., Art. 331 N. 3). Der Arbeitgeber kann ein Einsichtsrecht im\nBereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge (um diesen Teil geht es ja vorliegend) folglich\nentgegen S. 16 f., Ziff. 12 der angefochtenen Verfügung nicht mit der Informationspflicht nach\nArt. 331 Abs. 4 OR begründen.\n\n40. Die Informationspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 331 Abs. 4 OR kann sich ohnehin nur\ndarauf beschränken, was die Arbeitgeber selber bereits wissen und auch überprüfen können;\nfür alle anderen Fragen ist die Vorsorgeeinrichtung die geeignete Ansprechperson. Die arbeitsrechtliche Informationspflicht tritt hinter die vorsorgerechtliche zurück und wird praktisch dann\naktuell, wenn die vorsorgerechtliche (noch) nicht aktuell ist, d.h. im Rahmen der arbeitsrechtlichen Vertragsverhandlungen (so auch HANS MICHAEL RIEMER, Berührungspunkte zwischen beruflicher Vorsorge und Arbeitsrecht, SZS 2009 S. 120).\n\n41. Sinn und Zweck der Informationspflicht des Arbeitgebers war seit ihrer Einführung im Rahmen\nder Revision des Dienstvertrags- und Stiftungsrechts im Jahr 1956, dass der Arbeitnehmer darüber orientiert ist, ob und in welchem Umfang ihm Rechtsansprüche gegenüber einer Personalvorsorgeeinrichtung zustehen. \"Die Vorschrift bezweckt, dass der Dienstpflichtige über Ansprüche, die ihm aus bestehenden Personalwohlfahrtseinrichtungen zukommen, aufgeklärt werde;\nso wird auch verhütet, dass bei ihm unzutreffende Vorstellungen über solche Einrichtungen und\ninfolgedessen falsche Hoffnungen erweckt werden\" (BBl 108 II 837). Es ging und geht dabei nie\ndarum, dass der Arbeitgeber umfassend über die Vorsorgesituation sämtlicher Arbeitnehmer informiert ist.\n\n11/15\n42. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus Art. 331 Abs. 4 OR haben die Arbeitgeber nur (aber immerhin) die entsprechenden Informationen der Vorsorgeeinrichtungen an die Arbeitnehmer weiterzuleiten und die Arbeitnehmern auf das direkte Auskunftsrecht gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen aufmerksam zu machen (BRUNNER/BÜHLER/W AEBER/BRUCHEZ, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl. 2005, Art. 331 N. 8; vgl. auch KURT PÄRLI, Datenaustausch zwischen\nArbeitgeber und Versicherung, 2003, S. 99).\n\n43. Eine \"Vorsorgeberatungspflicht\" und ein daraus abgeleitetes Recht des Arbeitgebers, von der\nVorsorgeeinrichtung zusätzliche Angaben zur Vorsorgesituation seiner Arbeitnehmer zu erhalten, lässt sich entgegen S. 17, Ziff. 13 der angefochtenen Verfügung bei grundrechtskonformer\nAuslegung und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 DSG\nauch nicht mit der generellen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Art. 328 OR) begründen. Der\nArbeitgeber hat keinen Anspruch, von der Vorsorgeeinrichtung Informationen über seine Arbeitnehmer zu erhalten, die er nicht zur Durchführung von Pflichten im obligatorischen BVG-\nBereich benötigt, die ihm auch sonst nicht bekannt wären und die überdies zur Abwicklung des\nArbeitsvertrags gar nicht erforderlich sind. Im Gegenteil: Zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers\ngehört gerade, dass er die Privatsphäre seiner Arbeitnehmer und deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung respektiert. Das ergibt sich bereits aus der Gesetzessystematik, finden\nsich die einschlägigen Art. 328 und 328b OR doch unter demselben Zwischentitel \"Schutz der\nPersönlichkeit des Arbeitnehmers\".\n\n"}