{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-08-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_axa-stiftung-berufli_2011-08-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/do6XghO7JPz0/axa_stiftung_beruflichevorsorgeweiterzugandasbundesverwaltungsge.pdf", "Checksum": "0d44caac330a89fdc1cb09f2450bc8ce"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["axa_stiftung_beruflichevorsorgeweiterzugandasbundesverwaltungsge"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 12.08.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  12.08.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 12.08.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AXA Stiftung berufliche Vorsorge: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2011)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:10:49", "Checksum": "c93e8f60fb4b6985eef79c2ec78fea42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 12.08.2011\nRegeste:\nAXA Stiftung berufliche Vorsorge: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2011)\n\n32. Art. 86a Abs. 2 BVG regelt jene Fälle, in denen auch ohne Gesuch und ausserhalb von Einzelfällen Daten bekannt gegeben werden dürfen. Art. 86a Abs. 2 Bst. a BVG sieht vor, dass Organen, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung\ndes BVG betraut sind, Daten bekannt gegeben werden dürfen, wenn diese für die Erfüllung der\nihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Laut Botschaft Anpassung\nSozialversicherungsgesetze ist damit die Datenbekanntgabe gemeint zwischen Organen, die\ndas gleiche Sozialversicherungsgesetz anwenden (BBl 2000 264). Da die Arbeitgeber, wie bereits aufgezeigt (oben Ziff. 14 ff.), erstens nicht insgesamt als mit der Durchführung sowie der\nKontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des BVG betraute \"Organe\" angesehen\nwerden können, welche die Daten zur Erfüllung von ihnen nach dem BVG übertragenen Aufgaben benötigen würden, und zweitens der Arbeitnehmer ein überwiegendes Privatinteresse an\nder Geheimhaltung seiner persönlichen Daten hat, kann auch Art. 86a Abs. 2 Bst. a BVG nicht\nals Ausnahmegrund von der Schweigepflicht greifen.\n\n33. Gemäss Art. 86a Abs. 5 Bst. b BVG dürfen in den übrigen Fällen Personendaten an Dritte bekannt gegeben werden, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat\noder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im\nInteresse des Versicherten vorausgesetzt werden darf. Ist das Einholen der Einwilligung nicht\n\n9/15\nmöglich (z.B. weil die betroffene Person entscheidunfähig geworden ist), so darf diese vorausgesetzt werden, jedoch nur in Ausnahmefällen, d.h. wenn die Umstände klar erkennen lassen,\ndass die betroffene Person die Bekanntgabe gutgeheissen hätte, namentlich weil sie in ihrem\nInteresse liegt. Diese Bestimmung hat den Charakter einer Auffangklausel und lehnt sich an\nArt. 19 Abs. 1 Bst. b DSG an (Botschaft Anpassung Sozialversicherungsgesetze, BBl 2000\n266). Demnach können Personendaten im Einzelfall dennoch bekanntgegeben werden. Die\nBeschränkung auf den Einzelfall bedeutet, dass ohne gesetzliche Grundlage einem andern Organ oder einer Privatperson kein dauernder Zugriff auf eine Datensammlung gewährt werden\ndarf, wie dies etwa in Form eines Online-Anschlusses oder durch periodisches Zustellen von\nComputer-Ausdrucken möglich wäre. Ein Einzelfall liegt vor, wenn die Daten für einen einmaligen Zweck bekannt gegeben werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um die Daten\neiner einzigen Person oder einer Mehrzahl von Personen handelt (BBl 1988 II 470). Umfassendere Datenbekanntgaben beispielsweise mittels (elektronischer) Listen und die Übernahme in\nandere Datensammlungen verlangen aber eine ausdrückliche Rechtsgrundlage, in welcher\nauch die erforderlichen Grenzen der Datenbearbeitungen und die Sicherheit zu regeln sind\n(VPB 62.43 E. 2.2). Da im vorliegenden Fall die Pensionskassenausweise periodisch, d.h. mindestens jährlich einmal, ausgedruckt und zugestellt werden, kann nicht von einem Einzelfall für\neinen einmaligen Zweck gesprochen werden. Es liegt auch keine schriftliche Einwilligung der\nbetroffenen Personen vor. Ausserdem ist weder ersichtlich, dass diese nicht eingeholt werden\nkönnte, noch kann davon ausgegangen werden, dass alle Arbeitnehmer sämtliche auf dem\nPensionskassenausweis enthaltenen Informationen ihrem Arbeitgeber bekannt geben wollen,\ndie Einwilligung als nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf. Somit kommt auch Art. 86a Abs. 5 Bst. b BVG nicht als Ausnahmegrund von der\nSchweigepflicht in Frage.\n\n34. Damit steht fest, dass sich die Beschwerdegegnerin als Bundesorgan für die Bekanntgabe der\nauf den Pensionskassenausweisen enthaltenen Daten aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge, welche die angeschlossenen Arbeitgeber nicht zur Durchführung von BVG-Pflichten benötigen, nicht auf Art. 86a BVG als Ausnahme von der gesetzlichen Schweigepflicht (Art. 86\nBVG) stützen kann.\n\nDurchbrechung der Schweigepflicht - Akteneinsicht (Art. 85b BVG) und Pflichten der Arbeitgeber\n\n35. Die Schweigepflicht entfällt gegenüber denjenigen Personen und Institutionen, die einen Anspruch auf Akteneinsicht haben. Einen Anspruch auf Akteneinsicht haben diejenigen Personen\noder Institutionen, die ein unmittelbares Interesse an einem Zugang zu den Akten haben. Dieser Zugang ist jedoch insofern beschränkt, als die Bekanntgabe von Daten erforderlich sein\nmuss und schutzwürdige Privatinteressen gewahrt bleiben müssen, insbesondere diejenigen\nvon Personen, die in den Akten erwähnt werden (Botschaft Anpassungen Sozialversicherungsgesetze, BBl 2000 264).\n\n36. Gemäss Art. 85b Abs. 1 Bst. b BVG steht Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung \"nach diesem Gesetz\" (dem BVG) haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des\n\n"}