{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-08-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_axa-stiftung-berufli_2011-08-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/do6XghO7JPz0/axa_stiftung_beruflichevorsorgeweiterzugandasbundesverwaltungsge.pdf", "Checksum": "0d44caac330a89fdc1cb09f2450bc8ce"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["axa_stiftung_beruflichevorsorgeweiterzugandasbundesverwaltungsge"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 12.08.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  12.08.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 12.08.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AXA Stiftung berufliche Vorsorge: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2011)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:10:49", "Checksum": "c93e8f60fb4b6985eef79c2ec78fea42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 12.08.2011\nRegeste:\nAXA Stiftung berufliche Vorsorge: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2011)\n\n26. Bundesorgane dürfen Personendaten aus dem Bereich der obligatorischen Sozialversicherung\nnur dann an Dritte bekannt geben, wenn das betreffende Gesetz eine Ausnahme von der\ngrundsätzlichen Schweigepflicht vorsieht (Botschaft Anpassung Sozialversicherungsgesetze,\nBBl 2000 261). Art. 86 BVG selber enthält keine Angaben über die ausnahmsweise zulässige\nDurchbrechung der Schweigepflicht.\n\n27. Die ursprüngliche Fassung von Art. 86 BVG enthielt in Absatz 2 eine Ermächtigung an den\nBundesrat, Ausnahmen von der Schweigepflicht zu regeln. Gestützt auf diese Kompetenznorm\nhat der Bundesrat eine Verordnung über die Ausnahmen von der Schweigepflicht erlassen. Allerdings wurde diese Bestimmung am 22. November 2000 (AS 2000 2909) gestrichen. Grund\ndafür war die umfassende Revision zur Anpassung der Sozialversicherungsgesetze an das\nneue Datenschutzgesetz (vgl. Botschaft Anpassung Sozialversicherungsgesetze, BBl 2000\n255 ff.). Das wesentliche Ziel dieser Revision war es, in jedem Sozialversicherungsgesetz eine\nneue Bestimmung zu schaffen, welche die Bearbeitung sämtlicher für das Führen der Versicherung erforderlichen Personendaten gestattet und die Bekanntgabe von Personendaten auf Gesetzesstufe (und nicht wie bisher auf Verordnungsebene) regelt. Zugleich wurde für alle Sozialversicherer eine einheitliche Regelung der Schweigepflichten und ihrer Ausnahmen geschaffen\n(Botschaft Anpassung Sozialversicherungsgesetze, BBl 2000 260; PÄRLI, Handkommentar BVG\nund FZG, Art. 86a N. 1). Gemäss Botschaft wird die Aufhebung der Schweigepflicht künftig in\njedem Gesetz Gegenstand einer Bestimmung mit dem Titel „Datenbekanntgabe“ (in Anlehnung\nan die Terminologie des DSG) sein. Diese Norm übernimmt im Wesentlichen die derzeit in den\nVerordnungen geregelten Ausnahmen von der Schweigepflicht (Botschaft Anpassung Sozialversicherungsgesetze, BBl 2000 262). Zwar enthält Art. 86a Abs. 7 BVG eine Delegationsnorm\nan den Bundesrat, wonach dieser die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der Betroffenen regeln kann. Diese Kompetenz ist allerdings auf die Regelung der Bekanntgabemodalitäten beschränkt; der Bundesrat kann auf Verordnungsstufe nicht zusätzliche Dritte aufnehmen, denen in Abweichung der gesetzlichen Schweigepflicht Daten bekannt gegeben werden\ndürfen.\n\n28. Seit dem Inkrafttreten dieser neuen BVG-Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesorgane (Art. 85a - 87 BVG) sind die Ausnahmen von der Schweigepflicht im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge in Art. 85b BVG (Akteneinsicht), Art. 86a BVG (Datenbekanntgabe) und Art. 87 BVG (Amts- und Verwaltungshilfe) geregelt (Botschaft Anpassung Sozialver-\n\n8/15\nsicherungsgesetze, BBl 2000 261; PÄRLI, Handkommentar BVG und FZG, Art. 86 N. 7 und 10,\nArt. 86a N. 4). Diese Bestimmungen gehen Art. 85a BVG vor. Weitergehende Ausnahmen von\nder gesetzlichen Schweigepflicht sind nicht vorgesehen. Die Weisungen des Bundesrates über\ndie Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten\nvom 11. Mai 1988 (BBl 1988 II 641) wurden mit Inkrafttreten von Artikel 86a BVG ausser Kraft\ngesetzt (Botschaft Anpassung Sozialversicherungsgesetze, BBl 2000 2680).\n\nDurchbrechung der Schweigepflicht - Fälle zulässiger Datenbekanntgabe (Art. 86a BVG)\n\n29. Die Beschwerdegegnerin als Bundesorgan gibt mit der offenen Zustellung der Pensionskassenausweise den Arbeitgebern Personendaten aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge\nbekannt (vgl. oben Ziff. 5 und S. 15, Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung), die ihnen sonst nicht\nbekannt wären.\n\n30. Eine Datenbekanntgabe durch Bundesorgane – in Abweichung von Art. 86 BVG – an Personen\nund Stellen, die nicht der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen, ist im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge unter den in Art. 86a BVG umschriebenen Voraussetzungen möglich. Diese Liste ist abschliessend (PÄRLI, Handkommentar BVG und FZG, Art. 86a N. 4). Gemäss Art. 86a Abs. 6 BVG dürfen jedenfalls nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für\nden in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.\n\n31. Eine Datenbekanntgabe gestützt auf Art. 86a Abs. 1 BVG scheidet vorliegend aus, da der Arbeitgeber nicht zu den in Bst. a-e aufgeführten Behörden zählt, es nicht um eine Bekanntgabe\nim Einzelfall geht und kein schriftliches und begründetes Gesuch vorliegt.\n\n"}