{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-08-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_axa-stiftung-berufli_2011-08-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/do6XghO7JPz0/axa_stiftung_beruflichevorsorgeweiterzugandasbundesverwaltungsge.pdf", "Checksum": "0d44caac330a89fdc1cb09f2450bc8ce"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["axa_stiftung_beruflichevorsorgeweiterzugandasbundesverwaltungsge"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 12.08.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  12.08.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 12.08.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AXA Stiftung berufliche Vorsorge: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2011)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:10:49", "Checksum": "c93e8f60fb4b6985eef79c2ec78fea42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 12.08.2011\nRegeste:\nAXA Stiftung berufliche Vorsorge: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2011)\n\n20. Die paritätische Verwaltung nach Art. 51 BVG ist das oberste Organ der Vorsorgeinrichtung. Im\nFall der Beschwerdegegnerin ist dies der Stiftungsrat. Er setzt sich aus je drei Arbeitgeber- und\nArbeitnehmervertretern zusammen. Seine Entscheidungen trifft er frei und unabhängig vom Willen Aussenstehender (MAYA GECKELER HUNZIKER, Arbeitnehmermitbestimmung unter besonderer Berücksichtigung der paritätischen Verwaltung nach Art. 51 BVG, Zürich 2010, S. 183). Die\nebenfalls paritätisch besetzten Personalvorsorge-Kommissionen der einzelnen Vorsorgewerke\nwählen den Stiftungsrat und nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen der Stiftungsrat reglementarisch überträgt. Sie sind neben dem Stiftungsrat Organe der Stiftung. Die Vorsorgekommissionen sind damit einerseits Vertreter der angeschlossenen Firmen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber), zugleich aber auch dasjenige Gremium, mittels welchem die in Art. 51 BVG vorgesehene\nparitätische Verwaltung der Kasse durchgeführt wird. Sie haben deshalb grundsätzlich den glei-\n\n6/15\nchen Zugang zu den massgeblichen Informationen wie die Gremien der paritätischen Verwaltung bei einer einzelbetrieblichen Vorsorgeeinrichtung (BGE 124 II 114 E. 2b S. 117).\n\n21. Dort, wo der Stiftungsrat bzw. die Personalvorsorgekommissionen öffentliche Aufgaben des\nBundes wahrnehmen, handeln sie als Bundesorgane i.S.v. Art. 3 Bst. h DSG bzw. als Organe\ni.S.v. Art. 85a BVG. Die dorthin entsandten Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter dürfen nur\ndie Daten bearbeiten, die sie benötigen, um ihre Aufgaben zu erfüllen (Art. 85a BVG). Zudem\nunterliegen die Stiftungsratsmitglieder – und damit auch die Vertreter des Arbeitgebers in ihrer\nFunktion als Mitglied der paritätischen Verwaltung – der Schweigepflicht nach Art. 86 BVG und\ndürfen Daten nur den in Art. 86a BVG aufgeführten Stellen und unter den dort umschriebenen\nVoraussetzungen bekannt geben (GECKELER HUNZIKER, a.a.O., S. 174 f.).\n\n22. Dabei steht ihnen zwar ein Einsichtsrecht in die kompletten Listen aller Versicherten und Rentenbezüger sowie Barauszahlungen zu (GECKELER HUNZIKER, a.a.O., S. 174). Soweit aber individualisierte Daten über versicherte Arbeitnehmer keine Relevanz für das dem paritätischen\nGremium zukommende Handeln haben, steht Art. 51 BVG einer Einschränkung des Einsichtsrechts in einzelne Dossiers nicht entgegen (so auch GABRIELA RIEMER-KAFKA, Datenschutz zwischen Arbeitgeber und Versicherungsträgern, SJZ 96 [2000] S. 288. Dieser Autorin erscheint\ndarüber hinaus ohnehin fraglich, ob ein Stiftungsrat überhaupt ein rechtliches Interesse an\nschützenswerten Arbeitnehmerdaten haben kann).\n\n23. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Stiftungsratsmitglieder für die Erfüllung ihrer\nAufgaben individualisierte und lückenlose Angaben zur Vorsorgesituation jedes einzelnen Versicherten benötigen würden, bedeutet dies nun aber selbstverständlich nicht, dass damit die ca.\n30'000 der Beschwerdegegnerin angeschlossenen Arbeitgeber in ihrer Gesamtheit zu \"Organen\" der Vorsorgeeinrichtung würden, damit nicht \"Dritte\" i.S.v. Art. 86 BVG wären (so aber\nS. 16, Ziff. 9 der angefochtenen Verfügung) und Anspruch auf uneingeschränkten Zugang zu\nsämtlichen Angaben über jeden einzelnen Versichten hätten. Würde konsequenterweise diese\nSchlussfolgerung auch auf die Arbeitnehmer angewendet, weil auch sie ja Vertreter in den Stiftungsrat und die Personalvorsorgekommissionen entsenden können, hätte eine Sammel- oder\nGemeinschaftsstiftung wie die Beschwerdegegnerin mehrere Hunderttausend derartiger \"Organe\", die allesamt Zugang zu allen Versichertendaten hätten. Diese Betrachtungsweise erscheint\nabwegig.\n\n24. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man sich die Bestimmungen zur Verantwortlichkeit\nder Mitglieder der Organe der Vorsorgeinrichtungen vor Augen hält. Diese richtet sich (im Verhältnis zu anderen Personen als der Vorsorgeinrichtung selbst) nach der allgemeinen Organhaftung juristischer Personen in Art. 55 Abs. 2 ZGB. Ein schädigendes Verhalten der Arbeit-\nnehmer- und Arbeitgebervertreter als Organträger der Vorsorgeeinrichtung wird dieser (und\nnicht etwa dem angeschlossenen Arbeitgeber) zugerechnet. Die Vorsorgeeinrichtung haftet\ngemäss Art. 55 Abs. 2 ZGB für den Schaden. Überdies besteht nach Art. 55 Abs. 3 ZGB eine\npersönliche Haftung aus unerlaubter Handlung der Organträger, d.h. der einzelnen Arbeitneh-\nmer- und Arbeitgebervertreter im Führungsorgan der Vorsorgeeinrichtung und nicht der angeschlossenen Arbeitgeber (GECKELER HUNZIKER, a.a.O., S. 214, mit Hinweisen).\n\n7/15\n25. Zusammengefasst lässt sich damit festhalten, dass zwar die dorthin entsandten Vertreter des\nArbeitgebers Teil eines Organs der Vorsorgeeinrichtung sind, nicht aber der Arbeitgeber insgesamt. Da weiter nicht ersichtlich ist, wo der Arbeitgeber im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge eine öffentliche Aufgabe erfüllen würde, kann er auch nicht insgesamt als Bundesorgan i.S.v. Art. 3 Bst. h DSG betrachtet werden. Der Arbeitgeber ist damit - entgegen\nS. 16, Ziff. 8 ff. der angefochtenen Verfügung - grundsätzlich \"Dritter\" i.S.v. Art. 86 und 86a\nBVG.\n\nDurchbrechung der Schweigepflicht - Allgemeines\n\n"}