{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-08-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_axa-stiftung-berufli_2011-08-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/do6XghO7JPz0/axa_stiftung_beruflichevorsorgeweiterzugandasbundesverwaltungsge.pdf", "Checksum": "0d44caac330a89fdc1cb09f2450bc8ce"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["axa_stiftung_beruflichevorsorgeweiterzugandasbundesverwaltungsge"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 12.08.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  12.08.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 12.08.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AXA Stiftung berufliche Vorsorge: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2011)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:10:49", "Checksum": "c93e8f60fb4b6985eef79c2ec78fea42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 12.08.2011\nRegeste:\nAXA Stiftung berufliche Vorsorge: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2011)\n\n13. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Datenbearbeitung und -bekanntgabe\ndurch Bundesorgane in den Art. 85a - 87 BVG geregelt. Diese Bestimmungen wurden mit der\nBVG-Revision vom 23. Juni 2000 eingefügt und per 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. Sie ersetzen frühere Regelungen (auf Verordnungsstufe), welche den Anforderungen an die gesetzliche\nGrundlage für die Datenbearbeitung durch Bundesorgane nach Inkrafttreten des DSG nicht\nmehr genügten (Botschaft über die Anpassung und Harmonisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in den Sozialversicherungen vom 24. November\n1999; BBl 2000 255 ff.; nachfolgend \"Botschaft Anpassung Sozialversicherungsgesetze\").\n\nGesetzliche Schweigepflicht nach Art. 86 BVG\n\n14. Nach Art. 86 BVG haben Personen, welche an der Durchführung sowie Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung des BVG beteiligt sind, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu\nbewahren. Die Schweigepflicht nach Art. 86 BVG ist auf den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge beschränkt, da dieser Artikel nicht in der Liste von Art. 49 Abs. 2 BVG aufgeführt ist (KURT PÄRLI, in: Jacques-André Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter (Hrsg.),\nBVG und FZG, Bern 2010, Art. 86 N. 15 [zit. Handkommentar BVG und FZG]).\n\n15. Personen, die am Vollzug der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, unterliegen der\nSchweigepflicht. Diese Pflicht verhindert die Bekanntgabe von Personendaten durch Bundesorgane an Dritte (Art. 19 Abs. 4 Bst. b DSG), sofern nicht das betreffende Gesetz, d.h. das jeweilige Sozialversicherungsgesetz, Ausnahmen vorsieht (Botschaft Anpassung Sozialversicherungsgesetze, BBl 2000 261). Die Schweigepflicht bezweckt den Schutz der Persönlichkeit der\nBVG-versicherten Personen.\n\n16. Die gesetzliche Schweigepflicht im Bereich der Sozialversicherungen wurde 2002 in die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) überführt (Art. 33 ATSG). Da aber das ATSG auf die berufliche\nVorsorge nicht anwendbar ist, wurde im Zuge dieser Revision Art. 86 BVG nicht aufgehoben.\nSowohl die Schweigepflicht nach Art. 33 ATSG wie auch jene von Art. 86 BVG sind sprachlich\nidentisch und verfolgen denselben Zweck. Es liegt deshalb nahe, die Frage, welche Personen\nals \"Dritte\" i.S.v. Art. 86 BVG gelten, in analoger Auslegung zu Art. 33 ATSG zu beantworten.\n\n17. Die Liste der Personen und Behörden, denen gegenüber die Schweigepflicht nach BVG entfällt,\nentspricht im Wesentlichen jener der Ersten Säule (AHV/IV) sowie der Unfallversicherungsge-\n\n5/15\nsetzgebung (Bundesamt für Sozialversicherungen, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge\nNr. 8 vom 30. März 1988, Nr. 50, Die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruflichen\nVorsorge, S. 13). \"Dritte\" i.S.v. Art. 86 BVG sind alle Stellen und Personen, die nicht zur Vorsorgeeinrichtung gehören (PÄRLI, Handkommentar BVG und FZG, Art. 86 N 13;). Als \"Dritte\"\ngelten insbesondere Arbeitgeber (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 33\nN. 10).\n\n18. Einzelne Mitarbeitende der Arbeitgeber (bspw. Mitarbeitende der Personal- oder Finanzabteilung), die an der Durchführung des BVG beteiligt sind und dazu Daten bearbeiten, unterstehen\nebenfalls der gesetzlichen Schweigepflicht nach Art. 86 BVG (PÄRLI, Handkommentar BVG und\nFZG, Art. 86 N. 12). Für die Durchführung des BVG im obligatorischen Bereich benötigen sie\nbeispielsweise Angaben im Zusammenhang mit der Beitragspflicht (Art. 66 BVG), Daten zwecks\nAnmeldung eines Arbeitnehmers in die Vorsorgeeinrichtung oder Angaben bei Austritt eines Arbeitnehmers. Sie benötigen zur Durchführung des BVG im obligatorischen Bereich jedoch keine\nAngaben über Freizügigkeitsleistungen, über Bezüge für Wohneigentum oder über Einkäufe in\ndie berufliche Vorsorge und sie können diese Angaben auch nicht selber berechnen. Bezüglich\nsolcher Daten gelten diese Mitarbeitenden (wie auch die Arbeitgeber insgesamt) als Dritte i.S.v.\nArt. 86 BVG.\n\n19. Gemäss Art. 85a BVG sind die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung\nder Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe befugt, Personendaten, einschliesslich\nbesonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu\nlassen. Gemäss Botschaft handelt es sich bei den Bundesorganen, die befugt sind, Personendaten zu bearbeiten, um jene, die im Gesetz bezeichnet sind. Es sind dies vorwiegend Organe,\nwelche die Sozialversicherung durchführen (auch diejenigen, die privatrechtlich organisiert sind,\nwie beispielsweise Kranken- oder Pensionskassen; vgl. Art. 3 Bst. h DSG), aber auch andere\nOrgane (Zentrale Ausgleichsstelle der AHV, IV-Stellen, Organe der Arbeitssicherheit usw.) sowie Organe, welche die Anwendung der Gesetze überwachen sollen (z.B. das Bundesamt für\nSozialversicherung, BSV). Es kann sich auch um kantonale Organe handeln (z.B. kantonale\nAusgleichskassen). Sofern eine kantonale Stelle ein Bundessozialversicherungsgesetz anwendet, hat sie die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen über das Bearbeiten von Personendaten, die Schweigepflicht, usw. einzuhalten (Botschaft Anpassung Sozialversicherungsgesetze, BBl 2000 263).\n\n"}