{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-08-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_axa-stiftung-berufli_2011-08-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/do6XghO7JPz0/axa_stiftung_beruflichevorsorgeweiterzugandasbundesverwaltungsge.pdf", "Checksum": "0d44caac330a89fdc1cb09f2450bc8ce"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["axa_stiftung_beruflichevorsorgeweiterzugandasbundesverwaltungsge"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 12.08.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  12.08.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 12.08.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AXA Stiftung berufliche Vorsorge: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2011)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:10:49", "Checksum": "c93e8f60fb4b6985eef79c2ec78fea42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 12.08.2011\nRegeste:\nAXA Stiftung berufliche Vorsorge: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2011)\n\n8. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Datenbearbeitung der Beschwerdegegnerin\nin ihrer Funktion als Bundesorgan im Bereich der obligatorischen Vorsorgeversicherung. Für\nden Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist die Beschwerdegegnerin als Privatperson einzustufen, auf welche grundsätzlich die allgemeinen Datenschutzbestimmungen nach\nArt. 4 - 11a DSG und die besonderen Datenschutzbestimmungen für Privatpersonen nach\nArt. 12 - 15 DSG zur Anwendung kommen.\n\n3/15\n9. Organe des Bundes dürfen Personendaten dann bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche\nGrundlage besteht (Art. 17 Abs. 1 DSG). Für die Bearbeitung von besonders schützenswerten\nPersonendaten und Persönlichkeitsprofilen ist ein Gesetz im formellen Sinn erforderlich (Art. 17\nAbs. 2 DSG), es sei denn, es kommen die Ausnahmen von Art. 17 Abs. 2 Bst. a-c DSG zum\nZuge. Dieselben Voraussetzungen gelten für die Bekanntgabe von Personendaten (Art. 19\nDSG). Nach Art. 19 Abs. 4 DSG ist die Datenbekanntgabe an Dritte abzulehnen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen, wenn gesetzliche Geheimhaltungs- und Schweigepflichten\nbestehen. Die gesetzliche Grundlage für Datenbekanntgaben durch Bundesorgane muss nicht\nnur eine genügende Bestimmtheit aufweisen, sondern sie muss sich ausdrücklich auf den\nTransfer der Daten als solchen beziehen. Eine allgemeine Kompetenz zur Datenbearbeitung\ngenügt demnach nicht. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob die Weitergabe der Daten als\nRecht oder Pflicht der bekannt gebenden Behörde oder aber als Anspruch des Empfängers der\nDaten umschrieben ist (BBl 1988 II 469). Mit anderen Worten, die gesetzliche Grundlage muss\neine Ermächtigung oder Verpflichtung für die Datenbekanntgabe enthalten.\n\n10. Soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, müssen Bundesorgane immer auch die allgemeinen Bestimmungen in Art. 4 ff. DSG beachten (BBl 1988 II 467). Die\nGrundsätze und Prinzipien des DSG sind zudem bei der Auslegung bereichsspezifischer Normen zu berücksichtigen (YVONNE JÖHRI, Handkommentar zum DSG, 2008, Art. 17 N. 5; BGE\n126 II 126 E. 5b/bb S. 134). Namentlich ist den in der Bundesverfassung und dem Datenschutzgesetz verankerten Wertentscheiden im Sinne einer grundrechtskonformen Auslegung\nRechnung zu tragen.\n\n11. Nach Art. 13 der Bundesverfassung hat jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und\nFamilienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und auf Schutz\nvor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der\nPersönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1\nDSG). Mit dem DSG sollen die in der Bundesverfassung und der EMRK garantierten Grundrechte auf Achtung der Privatsphäre und auf informationelle Selbstbestimmung geschützt und\ngestärkt werden. Letzteres zählt - über den zu engen Wortlaut hinaus - als ungeschriebenes\nGrundrecht zum Gehalt des in Art. 13 Abs. 2 BV verankerten verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes (RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl.\n2008, Art. 13 N. 39). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt Anspruch darauf, selber zu bestimmen, wem und weshalb man persönliche Lebenssachverhalte offenbart.\nDieser Schutz umfasst jedes staatliche Erheben, Sammeln, Aufbewahren und Weitergeben von\nDaten, die sich auf die Privatsphäre einer Person beziehen. Weil eine diesbezügliche staatliche\nDatenbearbeitung eine Grundrechtsbeschränkung darstellt, müssen die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 36 BV eingehalten werden. Das bedeutet insbesondere, dass die Beschränkung verhältnismässig sein muss (URS MAURER-LAMBROU / SIMON KUNZ, in: Basler Kommentar,\nDatenschutzgesetz, 2. Aufl. 2006, Art. 1 N. 19).\n\n12. Dieses Prinzip spiegelt sich auch in Art. 4 Abs. 2 DSG wieder: Verhältnismässigkeit ist eine\nGrundvoraussetzung jeder rechtmässigen Personendatenbearbeitung. Das bedeutet namentlich, dass Personendaten nur soweit bearbeitet dürfen, als dies für einen bestimmten Zweck objektiv geeignet und erforderlich ist (DAVID ROSENTHAL, Handkommentar zum DSG, 2008, Art. 4\nN. 20). Das Verhältnismässigkeitsgebot wird speziell für den Arbeitsbereich durch Art. 328b OR\n\n4/15\nkonkretisiert. Diese Norm beschränkt die zulässige Bearbeitung von Personendaten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auf Fälle mit Arbeitsplatzbezug (STREIFF/VON KAENEL, Arbeitsvertrag, 6. Aufl. 2006, Art. 328b N. 3).\n\nRegelung der Datenbearbeitung im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge\n\n"}