{"Signatur": "CH_EDÖB_002", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-08-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_002_axa-stiftung-berufli_2011-08-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/do6XghO7JPz0/axa_stiftung_beruflichevorsorgeweiterzugandasbundesverwaltungsge.pdf", "Checksum": "0d44caac330a89fdc1cb09f2450bc8ce"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["axa_stiftung_beruflichevorsorgeweiterzugandasbundesverwaltungsge"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 12.08.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023)  12.08.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023) 12.08.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Actions justices (jusqu'au 31.08.2023) "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Impugnazioni (fino al 31.08.2023)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AXA Stiftung berufliche Vorsorge: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2011)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:10:49", "Checksum": "c93e8f60fb4b6985eef79c2ec78fea42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Weiterzüge (bis 31.08.2023) 12.08.2011\nRegeste:\nAXA Stiftung berufliche Vorsorge: Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht (2011)\n\n Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter\nEDÖB\nDer Beauftragte\n\nCH-3003 Bern, EDÖB, LR\n\nEinschreiben (R)\nBundesverwaltungsgericht\nPostfach\n3000 Bern 14\n\nIhr Zeichen:\nUnser Zeichen: A2011.08.10-0006 / LR\nBern, 12.08.2011\n\nBeschwerde\nin Sachen\n\nEidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\n(Beschwerdeführer)\n\ngegen die\n\nAXA Stiftung berufliche Vorsorge, Winterthur\nc/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur\n(Beschwerdegegnerin)\n\nund das\n\nEidgenössische Departement des Innern EDI\nSchwarztorstrasse 59, 3007 Bern\n(Vorinstanz)\n\nbetreffend\n\nVerfügung des EDI vom 15. Juni 2011\n(Zustellung von Pensionskassenausweisen)\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 031 323 74 84, Fax 031 325 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\nI. Antrag\n\n1. Die Verfügung des EDI vom 15. Juni 2011 sei aufzuheben.\n\n2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den bei ihr versicherten Personen die persönlichen Pensionskassenausweise künftig so zuzustellen, dass ausschliesslich die versicherten\nPersonen, insbesondere aber nicht deren Arbeitgeber, Kenntnis vom Inhalt dieser Ausweise\nerlangen können.\n\n3. Es seien weder Verfahrenskosten aufzuerlegen noch Parteientschädigungen zuzusprechen.\n\nII. Begründung\n\nFormelles\n\n1. Der beschwerdegegenständlichen Verfügung ging die Empfehlung des EDÖB gemäss Art. 27\nAbs. 4 DSG an die Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2009 und der Antrag auf Entscheid des\nEDÖB gemäss Art. 27 Abs. 5 DSG an die Vorinstanz vom 27. August 2009 voraus. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 27 Abs. 6 DSG.\n\nBeweis: Empfehlung vom 8. Juli 2009\n(Beilage 1)\n\nAntrag auf Entscheid vom 27. August 2009\n(Beilage 2)\n\n2. Die Verfügung des EDI datiert vom 15. Juni 2011 und ging hierorts am 16. Juni 2011 ein. Die\nBeschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG begann am Tag nach der Mitteilung an die Parteien, mithin am 17. Juni 2011, zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands von Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG erfolgt die vorliegende Beschwerde rechtzeitig.\n\nBeweis: Verfügung des EDI vom 15. Juni 2011 im Original\n(Beilage 3)\n\nSachverhalt\n\n3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt im vorliegenden Verfahren grundsätzlich\nvon Amtes wegen fest (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 VwVG). Er ist allerdings soweit ersichtlich liquid, unbestritten und einfach:\n\n2/15\n4. Die Beschwerdegegnerin stellt die persönlichen Pensionskassenausweise nicht verschlossen\ndirekt den bei ihr versicherten Personen zu, sondern unverschlossen deren jeweiligen Arbeitgebern. Diese übernehmen die betriebsinterne Verteilung. Die Ausweise sind dabei in keiner Weise gegen Einsichtnahme und Kopieren geschützt. Insbesondere sind die Ausweise nicht einzeln\nin Couverts verpackt, nicht mit einem (Klebe-)Siegel versehen oder nicht nur nach Aufreissen\neiner perforierten Sollbruchlinie einsehbar.\n\n5. Den Ausweisen ist unter anderem zu entnehmen, welche Freizügigkeitsleistungen neu eintretende Versicherte mitbringen, wann und in welcher Höhe sie Einkäufe in die Pensionskasse tätigen, wann und in welcher Höhe sie Pensionskassenguthaben für den Erwerb von Wohneigentum vorbeziehen, ob und wann das Pensionskassenguthaben (infolge Ehescheidung) geteilt\nwurde und auf welchen Betrag sich ihre angesparten Pensionskassenguthaben belaufen (vgl.\nangefochtene Verfügung S. 14, Ziff. 4 und S. 15, Ziff. 7).\n\nRechtliches\n\n6. Streitig ist die (datenschutz-)rechtliche Beurteilung der Zustellpraxis der Beschwerdegegnerin,\nderen Zulässigkeit in Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung bejaht wird. Umstritten ist mithin die Rechtmässigkeit der damit verbundenen Bekanntgabe von Angaben über die\nberufliche Vorsorgesituation der Versicherten durch die Beschwerdegegnerin (als Bundesorgan) an die ihr angeschlossenen Arbeitgeber, welche Letztere weder bereits kennen noch berechnen könnten.\n\nAnwendbarkeit des DSG\n\n7. Bei den erwähnten Angaben handelt es sich um Personendaten i.S.v. Art. 3 Bst. a DSG. Die\nBeschwerdegegnerin ist mit der Durchführung der obligatorischen BVG-Versicherung, einer öffentlichen Aufgabe des Bundes, betraut. Sie handelt dabei als Bundesorgan i.S.v. Art. 3 Bst. h\nDSG. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 2 DSG liegt nicht vor.\n\nAllgemeine Datenbearbeitungsgrundsätze für Bundesorgane\n\n"}