61 Damit eine Organentnahme in Betracht gezogen werden kann, müssen nach geltendem Recht zwei Bedingungen erfüllt sein: Der Patient muss sich in einer infausten Prognose oder einem beschlossenen Therapieabbruch befinden und er muss der Organentnahme zugestimmt haben. In diesem Kontext, in dem versucht wird, den Willen des Patienten – unter Miteinbezug seiner Angehörigen – zu ermitteln, kommt ein allfälliger Eintrag im NOSR zum Einsatz. Der Ablauf ist dann wie folgt: