SWT wies darauf hin, dass auch bei Spenderausweisen ein Fälschungsrisiko bestehe. Im Vergleich dazu sei sie der Ansicht, dass die zusätzlichen Daten, die für die Aufnahme in das Register verlangt werden, das Verfahren in jedem Fall zuverlässiger machten als den Ausweis. SWT hob auch hervor, dass das Gesetz keine Formvorschriften für eine Willenserklärung zur Organspende kenne, dass Seite 9 von 28 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB