28 SWT erklärte gegenüber dem EDÖB im Laufe des vorliegenden Verfahrens, dass die bisherigen Registrierungsprozesse, welche nachfolgend (Ziff. 2.3) beschrieben werden, das Risiko unberechtigter Eintragungen in das Register nicht ausschliessen. Sie wies jedoch darauf hin, dass es kein Motiv für mutwillige Falscheinträge gebe. Der Täter könne vernünftigerweise nicht davon ausgehen, dass er einen persönlichen Vorteil daraus zieht, da die Fälle tatsächlicher Spenden selten seien. SWT wies darauf hin, dass auch bei Spenderausweisen ein Fälschungsrisiko bestehe.