19 In Bezug auf die Form der Willensäusserung des potentiellen Spenders gibt das Gesetz keine Vorgaben. Es herrscht also Formfreiheit und jedes Dokument ist an sich zulässig, ob es sich nun um einen Spenderausweis, eine Patientenverfügung, einen Brief oder anderes handelt. In diesem Kontext wurde die NOSR eingeführt: ein Eintrag im NOSR ist dazu bestimmt, als Willensbekundung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Transplantationsgesetzes berücksichtigt zu werden.