18 Nach geltendem Recht darf ein menschliches Organ nur dann entnommen werden, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Spenders bzw. der Spenderin vorliegt. Art. 8 Transplantationsgesetz nennt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit von einer solchen Einwilligung ausgegangen werden kann. In erster Linie ist auf etwaige Dokumente zu verweisen, die der Patient oder die Patientin hinterlassen hat und in denen er sein, bzw. sie ihr Einverständnis mit der Organentnahme oder seine Ablehnung zum Ausdruck bringt. Ist kein Dokument vorhanden, werden die Angehörigen gefragt, ob ihnen eine Erklärung des Patienten bekannt ist.