{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2022-06-17", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20220617---Schlussbe_2022-06-17.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/jKbcY4QwnGnk/20220617%20-%20Schlussbericht%20vom%2017.%20Juni%202022%20mit%20Erg%C3%A4nzugen%20vom%2013.%20Oktober%202022%20in%20Sachen%20Nationale%20Organspenderegister%20(NOSR).pdf", "Checksum": "861162f54359d207147d08273fbc7ee5"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20220617 - Schlussbericht vom 17. Juni 2022 mit Ergänzugen vom 13. 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August 2022 nahm SWT im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs Stellung zum vorliegenden Bericht (Stand am 17. Juni 2022) und insbesondere zu\nden Empfehlungen unter Ziffer 3 hiervor. In diesem Zusammenhang gab SWT bekannt, dass die\nRegistereintragungen nicht wieder ermöglicht werden und dass die Umsetzung des Prozesses mit\nsomit nicht erfolgen werde. Sie wies jedoch darauf hin, dass das Register für Spitäler weiterhin zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen werde. Darüber hinaus erklärte SWT, dass es nicht\nmehr möglich sein werde, seinen Willen in bestehenden Profilen zu ändern, sondern nur noch, diese\nzu löschen, was von SWT empfohlen werde, wenn die Person ihren im Profil hinterlegten Willen\nändern möchte.\n\n101 Der Entscheid der Stiftung, die Möglichkeit der Neuregistrierung nicht wieder zu öffnen, wirkt sich\nauf einige der Empfehlungen im vorliegenden Bericht aus. Während ein Teil der Empfehlungen\nweiterhin anwendbar bleibt (1a, 1d, 2a und 2c), ändert sich der Umfang anderer Empfehlungen (2b\nund 3), andere werden wiederum gegenstandslos (1b und 1c). Die Stellungnahme von SWT sowie\ngegebenenfalls die Anmerkungen des EDÖB dazu werden im Folgenden erläutert.\n\n102 Die Empfehlungen 1a und 1d werden von SWT angenommen. Die Empfehlungen 1b und 1c, die\nsich speziell auf die Umsetzung des Prozesses mit beziehen, sind durch den Entscheid,\nden entsprechenden Identifikationsprozess nicht wie geplant einzuführen, gegenstandslos geworden.\n\n103 Empfehlung 2a wird von SWT abgelehnt, wofür SWT praktische Gründe anführt: Für etwa 55’000\nRegistereinträge lägen gar keine oder keine Schweizer Mobiltelefonnummern vor, so dass eine\nUmsetzung sehr schwierig erscheine. Darüber hinaus wies SWT die in ihrer Stellungnahme vom\n18. Februar 2022 enthaltene Aussage ihres IT-Dienstleisters zurück, wonach die Identifizierung per\nE-Mail eingestellt werden solle. Infolgedessen bleibt diese Sicherheitslücke bestehen.\n\n104 Die Empfehlung 2b bleibt aufgrund des Entscheids von SWT nur teilweise umsetzbar. SWT beabsichtigt, die registrierten Personen spätestens dann wieder zu kontaktieren, wenn das neue Register\ndes Bundes eingerichtet werde. Die Empfehlung wurde daher angenommen, soweit sie noch umsetzbar ist.\n\n105 Die Empfehlung 2c wird von SWT bereits umgesetzt, so dass sie als angenommen gelten kann.\n\nSeite 26 von 28\nEidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter\nEDÖB\n\n106 Empfehlung 3 ist schliesslich nur noch teilweise umsetzbar, da die Änderung von Profilen nicht mehr\nmöglich ist und nur noch die Möglichkeit der Löschung besteht. SWT ist der Ansicht, dass die Empfehlung «praktisch nicht umsetzbar» sei, «da die bestehenden Profile keine Identitätsprüfung gemäss neuem Prozess durchlaufen haben und somit auch keine abgleichende Identitätsprüfung bei\nder Löschung des Profils erfolgen kann. Aus unserer Sicht könnte die Empfehlung 3 lediglich für\nProfile gemäss neuem Prozess erfolgen, weshalb wir diese Empfehlung ebenfalls als gegenstandslos betrachten».\n\n107 Der EDÖB teilt diese Haltung nicht. Aus dem Begleittext der Empfehlung (Ziff. 3.4) geht hervor,\ndass der Kern der Empfehlung die Verbesserung der Sicherheit bei der Änderung des Willens oder\nder Löschung von Profilen war. Die Tatsache, dass der Prozess von SWT nicht, wie ursprünglich\ngeplant, angepasst wird, ändert jedoch nichts am Kern der Empfehlung. Der EDÖB ist der Ansicht,\ndass ein neuer Identifikationsprozess auch auf bestehende Profile angewendet werden könnte,\nohne dass die Registrierung bereits nach diesem Prozess erfolgt sein muss.\n\n108 Daraus folgt, dass der EDÖB die Empfehlung 3 von SWT als nicht angenommen erachtet. Dieser\nPunkt hat in Verbindung mit Empfehlung 2a zur Folge, dass es zwar nicht mehr möglich ist, einen\nbestehenden Registereintrag zu ändern. Allerdings ist es für die Nutzerinnen und Nutzer immer\nnoch möglich, ihren Eintrag nach dem Einloggen in das Konto zu löschen. Da SWT weder die erhöhten Sicherheitsvorkehrungen für den Zugriff auf das Konto (Empfehlung 2a) noch die verstärkten\nÜberprüfungen bei der Löschung des Kontos (Empfehlung 3) umsetzen wird, bleibt ein Restrisiko\nfür eine unrechtmässige Löschung des Kontos – und damit des festgehaltenen Spendewillens –\nbestehen. Sollte es während der verbleibenden Zeit des Weiterbetriebs des NOSR zu unrechtmässigen Löschungen kommen, wird SWT unverzüglich reagieren und für bereits eingetretene Folgen\nentsprechender Missbräuche einstehen müssen.\n\n109 Im Übrigen brachte SWT einige inhaltliche Anmerkungen an, die im vorliegenden Bericht aufgenommen worden sind.\n\n5. Verfahren\n5.1. Rechtliches Gehör und weiteres Vorgehen\n\n"}